Den Sicherungsverwahrten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. Die Behandlung soll in einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt erfolgen.
Art. 11
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzSozialtherapeutische Behandlung
Aufnahme und Behandlung
Stand 2013-05-22