Jurafuchs

Art. 60

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Hilfe bei der Aufnahme
Soziale Hilfe, Entlassung
Stand 2013-05-22
(1)
Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2)
Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

Meine Notizen

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