Jurafuchs

Art. 88

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Zusammenarbeit
Organisation, Trennungsgrundsätze
Stand 2013-05-22
(1)
Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken an dem Erreichen der Vollzugsziele mit. Die Sicherheit der Anstalt ist durch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und geeignete Behandlungsmaßnahmen zu gewährleisten.
(2)
Die Anstalt arbeitet mit öffentlichen Stellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung der Sicherungsverwahrten fördern kann, eng zusammen. Die Unterstützung der Sicherungsverwahrten durch ehrenamtliche Betreuer und Mitarbeiter ist zu fördern.
(3)
Die Anstalt stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(4)
Zur Entlassungsvorbereitung ist insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Straffälligenhilfe frühzeitig Kontakt aufzunehmen.

Meine Notizen

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