Jurafuchs

Art. 85

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Trennungsgrundsätze
Organisation, Trennungsgrundsätze
Stand 2013-05-22
(1)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt getrennt vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen.
(2)
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung kann in einer für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen bestimmten Anstalt oder Abteilung unter den in Art. 12 Abs. 2 oder Art. 50 in Verbindung mit Art. 67 BayStVollzG geregelten Voraussetzungen erfolgen. In den Fällen des Art. 12 Abs. 2 müssen sich die Unterbringungsbedingungen im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen für Gefangene unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz unberührt.
(3)
Weibliche und männliche Sicherungsverwahrte sind getrennt voneinander unterzubringen. Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.
(4)
Neben den Angeboten in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung ist eine Nutzung der übrigen Angebote der Anstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit, des Sports und der Religionsausübung auch gemeinsam mit Gefangenen zulässig.

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