Jurafuchs

Art. 26

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Recht auf Schriftwechsel
Außenkontakte
Stand 2013-05-22
(1)
Sicherungsverwahrte haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder
2.
zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten hat oder deren Eingliederung behindern würde.
(3)
Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Sicherungsverwahrten. Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.

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