(1)
Um die Vollzugsziele zu erreichen, ist die Mitwirkung der Sicherungsverwahrten erforderlich. Deren Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2)
Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.