Jurafuchs

Art. 91

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Hausordnung
Organisation, Trennungsgrundsätze
Stand 2013-05-22
(1)
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
1.
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
3.
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
4.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.

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