Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Art. 99
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzUnterrichtung
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung
Stand 2013-05-22