Aus dem Zeugnis über eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme darf der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein.
Art. 34
Bayerisches SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzZeugnisse über Bildungsmaßnahmen
Beschäftigung und Vergütung
Stand 2013-05-22