(1)
Die Sicherungsverwahrten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Sicherungsverwahrten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2)
Geeigneten Sicherungsverwahrten soll unter behandlerischer Begleitung gestattet werden, die Verpflegung selbst zuzubereiten (Selbstverpflegung), soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Die Sicherungsverwahrten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
(3)
Verpflegen sich die Sicherungsverwahrten selbst, tragen sie die Kosten; dabei unterstützt die Anstalt sie durch eine zweckgebundene Leistung mindestens im Wert der ersparten Aufwendungen.