Jurafuchs

Art. 18

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Unterbringung
Stand 2013-05-22
Die Sicherungsverwahrten dürfen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung eigene Kleidung und Wäsche tragen sowie eigenes Bettzeug benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Soweit erforderlich, wird Kleidung, Wäsche und Bettzeug zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Meine Notizen

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