Jurafuchs

Artikel 100

AEUV
(ex-Artikel 80 EGV)
DER VERKEHR
Stand 1957-03-05
Artikel 100

(ex-Artikel 80 EGV)

(1)

Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.