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Jurafuchs

Art. 99

AEUV
(ex-Artikel 79 EGV)
Titel VI — Der Verkehr
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.

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