Jurafuchs

Artikel 3

AEUV
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Stand 1957-03-05
Artikel 3

(1)

Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a)
Zollunion,
b)
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c)
Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d)
Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e)
gemeinsame Handelspolitik.

(2)

Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Prüfungsschema: Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
  1. Normative Herleitung des Staatshaftungsanspruchs
  2. Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts
  3. Hinreichend qualifizierter Verstoß
  4. Schaden und Kausalität
  5. Rechtsfolge
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben