Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__94.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).