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Jurafuchs

Art. 94

AEUV
(ex-Artikel 74 EGV)
Titel VI — Der Verkehr
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

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