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Jurafuchs

Art. 350

AEUV
(ex-Artikel 306 EGV)
Siebter Teil — Allgemeine und Schlußbestimmungen
Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.

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