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Jurafuchs

Art. 163

AEUV
(ex-Artikel 147 EGV)
Titel XI — Der Europäische Sozialfonds
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission. Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

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