Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__231.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).