Jurafuchs

Artikel 34

AEUV
(ex-Artikel 28 EGV)
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Stand 1957-03-05
Artikel 34

(ex-Artikel 28 EGV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Prüfungsschema: Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
  1. Unmittelbare Anwendbarkeit
    1. Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
    2. Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
  2. Anwendungsbereich
    1. Gegenständlicher Anwendungsbereich
      1. Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.
      2. Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV
    2. Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
  3. Beschränkung
    1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
    2. Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
      1. Dassonville-Formel
      2. Keck-Formel
      3. Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
  4. Rechtfertigung der Beschränkung
    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
    3. Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
    4. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
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