Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Prüfungsschema: Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
- Unmittelbare Anwendbarkeit
- Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
- Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
- Anwendungsbereich
- Gegenständlicher Anwendungsbereich
- Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.
- Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV
- Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
- Gegenständlicher Anwendungsbereich
- Beschränkung
- Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
- Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
- Dassonville-Formel
- Keck-Formel
- Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
- Rechtfertigung der Beschränkung
- Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
- Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
- Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
- Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
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