Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 34

AEUV
(ex-Artikel 28 EGV)
Kapitel 3 — Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

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