Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__111.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).