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Jurafuchs

Art. 111

AEUV
(ex-Artikel 91 EGV)
Kapitel 2 — Steuerliche Vorschriften
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

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