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Jurafuchs

Art. 204

AEUV
(ex-Artikel 188 EGV)
Vierter Teil — Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.

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