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Jurafuchs

Art. 303

AEUV
(ex-Artikel 260 EGV)
Abschnitt 1 — Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

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