Jurafuchs

Artikel 274

AEUV
(ex-Artikel 240 EGV)
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Stand 1957-03-05
Artikel 274

(ex-Artikel 240 EGV)

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.