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Jurafuchs

Art. 187

AEUV
(ex-Artikel 171 EGV)
Titel XIX — Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

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