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Jurafuchs

Art. 183

AEUV
(ex-Artikel 167 EGV)
Titel XIX — Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest: - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

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