Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__183.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).