Jurafuchs

Artikel 76

AEUV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 76

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

a)
auf Vorschlag der Kommission oder
b)
auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.