Jurafuchs

Artikel 180

AEUV
(ex-Artikel 164 EGV)
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Stand 1957-03-05
Artikel 180

(ex-Artikel 164 EGV)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

a)
Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b)
Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c)
Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d)
Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.