Jurafuchs

Artikel 61

AEUV
(ex-Artikel 54 EGV)
DIENSTLEISTUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 61

(ex-Artikel 54 EGV)

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

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