Jurafuchs

Artikel 185

AEUV
(ex-Artikel 169 EGV)
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Stand 1957-03-05
Artikel 185

(ex-Artikel 169 EGV)

Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.