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Jurafuchs

Art. 185

AEUV
(ex-Artikel 169 EGV)
Titel XIX — Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.

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