(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
- Statthafte Vorlagefrage
- Auslegungsfragen des Unionsrechts (Art. 267 Abs. 1 a), b) AEUV)
- Gültigkeit von Handlungen der Organe (Art. 267 Abs. 1 b) AEUV)
- Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
- Rechtswirkung der EuGH-Entscheidung
- Auslegungsvorlage: Bindung aller Gerichte des Instanzenzugs
- Gültigkeitsvorlage: Allgemeine Bindungswirkung bei Ungültigkeit
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des EuGH
- Vorlageberechtigung
- Zulässiger Verfahrensgegenstand
- Auslegung des Primärrechts
- Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts
- Entscheidungserheblichkeit
- Vorlagenentscheidung
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