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Jurafuchs

Art. 337

AEUV
(ex-Artikel 284 EGV)
Siebter Teil — Allgemeine und Schlußbestimmungen
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.

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