Jurafuchs

Artikel 337

AEUV
(ex-Artikel 284 EGV)
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 337

(ex-Artikel 284 EGV)

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.