Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Prüfungsschema: EU-Grundfreiheiten
- Anwendbarkeit
- Kein vorrangiges Primärrecht
- Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
- Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
- Grenzüberschreitender Bezug
- Keine Bereichsausnahme
- Beschränkung
- Rechtfertigung
- Geschriebene Rechtfertigungsgründe
- Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
- Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere Verhältnismäßigkeit
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu Artikel 28 AEUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.