Jurafuchs

Artikel 28

AEUV
(ex-Artikel 23 EGV)
DER FREIE WARENVERKEHR
Stand 1957-03-05
Artikel 28

(ex-Artikel 23 EGV)

(1)

Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2)

Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Prüfungsschema: EU-Grundfreiheiten
  1. Anwendbarkeit
    1. Kein vorrangiges Primärrecht
    2. Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
  2. Schutzbereich
    1. Sachlicher Schutzbereich
    2. Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
    3. Grenzüberschreitender Bezug
    4. Keine Bereichsausnahme
  3. Beschränkung
  4. Rechtfertigung
    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe
    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
    3. Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben