Jurafuchs

Artikel 232

AEUV
(ex-Artikel 199 EGV)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Stand 1957-03-05
Artikel 232

(ex-Artikel 199 EGV)

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.