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Jurafuchs

Art. 232

AEUV
(ex-Artikel 199 EGV)
Abschnitt 1 — Das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.

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