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Jurafuchs

Art. 205

AEUV
Titel I — Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.

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