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Jurafuchs

Art. 336

AEUV
(ex-Artikel 283 EGV)
Siebter Teil — Allgemeine und Schlußbestimmungen
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

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