Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__273.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).