Jurafuchs

Artikel 18

AEUV
(ex-Artikel 12 EGV)
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Stand 1957-03-05
Artikel 18

(ex-Artikel 12 EGV)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Prüfungsschema: Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)
  1. Anwendbarkeit
    1. Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug
    2. Keine Subsidiarität
  2. Diskriminierung
    1. Unmittelbare (offene) Diskriminierung
    2. Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung
  3. Rechtfertigung
    1. Objektive Erwägungen des Allgemeinwohls
    2. Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu Artikel 18 AEUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.