Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Prüfungsschema: Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)
- Anwendbarkeit
- Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug
- Keine Subsidiarität
- Diskriminierung
- Unmittelbare (offene) Diskriminierung
- Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung
- Rechtfertigung
- Objektive Erwägungen des Allgemeinwohls
- Verhältnismäßigkeit
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