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Jurafuchs

Art. 18

AEUV
(ex-Artikel 12 EGV)
Zweiter Teil — Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

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