Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__131.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).