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Jurafuchs

Art. 131

AEUV
(ex-Artikel 109 EGV)
Kapitel 2 — Die Währungspolitik
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.

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