Jurafuchs

Artikel 58

AEUV
(ex-Artikel 51 EGV)
DIENSTLEISTUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 58

(ex-Artikel 51 EGV)

(1)

Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

(2)

Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.

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1 interaktive Fall zu Artikel 58 AEUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.