Artikel 72
(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
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1 interaktive Fall zu Artikel 72 AEUV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.