Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__72.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).