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Jurafuchs

Art. 93

AEUV
(ex-Artikel 73 EGV)
Titel VI — Der Verkehr
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

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