Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__93.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).