Jurafuchs

Artikel 63

AEUV
(ex-Artikel 56 EGV)
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Stand 1957-03-05
Artikel 63

(ex-Artikel 56 EGV)

(1)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2)

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

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