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Artikel 268

AEUV
(ex-Artikel 235 EGV)
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Stand 1957-03-05
Artikel 268

(ex-Artikel 235 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Prüfungsschema: Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)
  1. Zulässigkeit
    1. Klageberechtigung: natürliche und juristische Personen
    2. Klagegegner: die Union vertreten durch das verantwortliche Unionsorgan
    3. Klagegegenstand: Schadensersatz für Unionsrechtsakte
    4. Klagebefugnis: Vortrag eines Schadens durch rechtswidrige Handlung der Union
    5. Rechtsschutzbedürfnis:
      1. fehlt bei innerstaatlichen Klagemöglichkeiten
      2. fehlt bei Versäumnis rechtzeitiger Erhebung von Nichtigkeits-/Untätigkeitsklage
    6. Klagefrist: bis 5 Jahre nach schadensverursachendem Ereignis
  2. Begründetheit
    1. Rechtswidriges Handel eines Unionsorgans
    2. Verursachung eines Schadens beim Kläger
  3. Rechtswirkung der Entscheidung: Verurteilung zu Schadensersatz
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