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Jurafuchs

Art. 301

AEUV
(ex-Artikel 258 EGV)
Abschnitt 1 — Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses. Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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