Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aeuv/__217.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).