Jurafuchs

Artikel 217

AEUV
(ex-Artikel 310 EGV)
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Stand 1957-03-05
Artikel 217

(ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

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