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Jurafuchs

Art. 217

AEUV
(ex-Artikel 310 EGV)
Titel V — Internationale Übereinkünfte
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

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