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Jurafuchs

Art. 8

AEUV
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)
Titel II — Allgemein geltende Bestimmungen
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

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