Jurafuchs

Artikel 8

AEUV
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Stand 1957-03-05
Artikel 8

(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)

Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.