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Jurafuchs

Art. 213

AEUV
Kapitel 2 — Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

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