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Jurafuchs

Art. 295

AEUV
Abschnitt 2 — Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.

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