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Jurafuchs

Art. 12

AEUV
(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)
Titel II — Allgemein geltende Bestimmungen
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

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