Jurafuchs

Artikel 84

AEUV
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Stand 1957-03-05
Artikel 84

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.